Ausnahmen von den Arbeitserlaubnisanforderungen in Armenien

Ausländische Arbeitnehmer in Armenien müssen über eine vom Sozialministerium ausgestellte individuelle Arbeitserlaubnis verfügen. Diese Anforderung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Ausländern:

  • Inhaber von permanent oder besondere Residenz Genehmigungen;
  • Inhaber von befristete Aufenthaltserlaubnis wenn eine solche vorübergehende Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage eines Familienmitglieds eines anderen Inhabers einer dauerhaften (besonderen, vorübergehenden) Aufenthaltserlaubnis erteilt wird;
  • Gründer, Direktoren und Vertreter von Handelsorganisationen mit ausländischem Kapital;
  • Ausländer, die in Repräsentanzen ausländischer Unternehmen beschäftigt sind;
  • Ausländische Spezialisten, die zur Installation oder Reparatur von Maschinen und anderen von ausländischen Unternehmen gekauften Geräten oder zur Schulung des lokalen Personals für den Betrieb solcher Maschinen oder Geräte eingesetzt werden;
  • Hochqualifizierte ausländische Fachkräfte;
  • Familienmitglieder des diplomatischen Personals;
  • Ausländer, die in Grenzgebieten arbeiten;
  • Kurzzeitarbeiter in Sport- und Kulturbereichen;
  • Dozenten zu Vorträgen in armenischen Bildungseinrichtungen eingeladen;
  • Akkreditierte Vertreter ausländischer Medienorganisationen;
  • Flüchtlingen und Ausländern wurde Asyl gewährt;
  • Studenten, die während der Ferien im Rahmen von Austauschprogrammen arbeiten;
  • Ausländer, die aufgrund internationaler Abkommen nach Armenien kommen;
  • Ausländer, die aufgrund internationaler Abkommen von der Arbeitserlaubnis befreit sind.
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2018-04-05T08: 26: 16 + 04: 00 19. November 2014|
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