Besteuerung von Akquisitionen
Armenische Unternehmen unterliegen der Einkommensteuer (Gewinnsteuer) und der Mehrwertsteuer (MwSt.). Unternehmen besitzen eine von der der Aktionäre getrennte Steueridentität.
Bei einem Aktienerwerb bleibt der Buchwert der Vermögenswerte und Schulden des Zielunternehmens unverändert. Der Erwerber erbt alle historischen Steuerverbindlichkeiten, aber auch steuerliche Verlustvorträge. Der Erwerb von Aktien ist von der armenischen Mehrwertsteuer von 20 % befreit (Art. 7(4) des Mehrwertsteuergesetzes). Es ist zu beachten, dass auch Unternehmensumstrukturierungen (Fusionen und Konsolidierungen) von der Mehrwertsteuer befreit sind (Art. 7 Abs. 5).
Bei der Übertragung von Lagerbeständen fallen keine Stempelgebühren an. Obwohl Dividenden in Armenien nicht steuerpflichtig sind, müssen die Aktionäre des Zielunternehmens möglicherweise Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Aktien melden, die mit einem normalen Steuersatz von 20 % besteuert werden.
Der Vermögenserwerb wird so behandelt, als hätte der Käufer alle Vermögenswerte einzeln erworben. Wenn ein Käufer die Vermögenswerte eines Zielunternehmens erwirbt, erfasst das Zielunternehmen alle darin enthaltenen Gewinne oder Verluste aus seinen Vermögenswerten und der Käufer schreibt dann die neu erworbenen Vermögenswerte ab. Die früheren Steuerverbindlichkeiten des Zielunternehmens verbleiben beim Zielunternehmen.
Der Verkauf von Betriebsvermögen unterliegt der Mehrwertsteuer. Diese dem Käufer entstandene Mehrwertsteuer kann zurückgefordert (erstattet oder verrechnet) werden, wenn die Vermögenswerte für umsatzsteuerpflichtige Geschäftstätigkeiten verwendet werden. Beim Verkauf von Grundstücken oder Immobilien fallen keine Stempelsteuern an.
Vertragspartnerschaften werden grundsätzlich steuerlich als transparent behandelt.
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