Armeniens einmalige Geburtsbeihilfe für ausländische Einwohner: Anspruchsberechtigung, Höhe und Antragsverfahren (GD 1190-N)

Die Dächer von Jerewan und die Wohnblocks aus Tuffstein in der Abenddämmerung, darunter eine Straßenbahn, die eine ruhige Straße überquert.

Im Überblick

  • 500,000 AMD (ca. 1,265 USD), zahlbar einmalig pro Kind, das am oder nach dem 1. September 2026 geboren wird.
  • Der Regierungsbeschluss N 1190-N wurde am 13. August 2026 verabschiedet und veröffentlicht und trat am 14. August 2026 in Kraft. Er ändert den Regierungsbeschluss N 275-N vom 6. März 2014.
  • Ein ausländischer Elternteil benötigt drei aufeinanderfolgende Jahre armenischer Adressregistrierung im Bevölkerungsregister, gerechnet ab dem Geburtsdatum.
  • Elternteil und Neugeborenes müssen beide an einer armenischen Adresse gemeldet sein und sich am Tag der Antragstellung physisch in Armenien aufhalten.
  • Anträge ausländischer Eltern müssen persönlich oder durch einen Vertreter bei einer regionalen Abteilung des Einheitlichen Sozialdienstes bis zum letzten Tag des Monats, in dem das Kind ein Jahr alt wird, eingereicht werden.

Armenien zahlt eine einmalige Geburtsbeihilfe von 500,000 AMD (ca. 1,265 USD) für Kinder, die ab dem 1. September 2026 geboren werden. Ausländische Eltern haben Anspruch darauf, wenn sie drei Jahre ununterbrochen in Armenien gemeldet sind. Die Regelung ist in Regierungsbeschluss Nr. 1190-N vom 14. August 2026 festgelegt und im ARLIS unter der Aktennummer 229416 registriert. Die dreijährige Meldefrist ist für die meisten Anträge ausländischer Eltern ausschlaggebend und wird anhand des Bevölkerungsregisters geprüft.

Welche Regierungsentscheidung N 1190-N hat Folgendes geändert?

Der Erlass ändert den Regierungsbeschluss Nr. 275-N vom 6. März 2014, die Durchführungsverordnung zum armenischen Gesetz über staatliche Leistungen. Die Leistung selbst ist in Artikel 24.1 dieses Gesetzes, ergänzt durch das Gesetz HO-482-N, geregelt. Das Kabinett verabschiedete und veröffentlichte den Beschluss Nr. 1190-N am 13. August 2026; er trat am Folgetag in Kraft.

Entscheidend für die finanzielle Anpassung sind der Betrag und das Geburtsdatum. Geburten ab dem 1. September 2026 werden pauschal mit 500,000 AMD bezuschusst. Für Geburten vor diesem Datum gilt weiterhin die alte Geburtenfolge-Skala mit Beträgen von 300,000 AMD, 1,000,000 AMD oder 1,500,000 AMD (umgerechnet etwa 760 USD, 2,530 USD bzw. 3,800 USD), je nachdem, wie viele Kinder die Familie bereits hat.

Geburtsdatum Einmalige Zahlung
Am oder nach dem 1. September 2026 500,000 AMD (ca. 1,265 USD), pauschal, unabhängig von der Geburtsreihenfolge
Vor dem 1. September 2026 300,000 AMD, 1,000,000 AMD oder 1,500,000 AMD (etwa 760 USD, 2,530 USD oder 3,800 USD) auf der Geburtenrangskala

Die dreijährige Registrierungspflicht für ausländische Eltern besteht bereits seit vor dem Dekret von 2026. Sie wurde mit den im Dezember 2016 verabschiedeten Änderungen des Gesetzes über staatliche Leistungen eingeführt und gilt seitdem. Ausländische Einwohner, die annahmen, diese Leistung stünde ihnen nicht mehr zu, haben in der Regel die Regeln für den Erwerb der Staatsbürgerschaft gelesen. Diese stellen jedoch ein separates Verfahren mit einem anderen Zweck dar.

N 1190-N setzt auch eine administrative Frist: Bis zum 1. November 2026 soll ein automatisiertes Online-Tool zur Feststellung des Anspruchs entwickelt werden, wobei die Bestimmungen zur automatischen Online-Zuweisung und -Zahlung am 2. November 2026 in Kraft treten. Ob das Tool zu diesem Zeitpunkt einsatzbereit ist, entscheidet das Ministerium für Arbeit und Soziales; die Frist ist im Dekret festgelegt.

Wer qualifiziert sich

Ein ausländischer Antragsteller muss jede der nachstehenden Bedingungen zu dem Zeitpunkt erfüllen, zu dem sie jeweils geprüft werden. Das Nichterfüllen einer einzigen Bedingung führt zum Erlöschen des Anspruchs.

  1. Das Kind wurde am oder nach dem 1. September 2026 geboren. und hat zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das erste Lebensjahr vollendet.
  2. Eltern und Neugeborenes sind jeweils an einer armenischen Wohnadresse gemeldet. Sie müssen nicht an derselben Adresse gemeldet sein. „Elternteil“ umfasst sowohl Adoptiveltern als auch Vormünder.
  3. Der ausländische Elternteil ist seit drei Jahren ununterbrochen in Armenien gemeldet. gezählt ab dem Geburtsdatum des Kindes.
  4. Elternteil und Neugeborenes befinden sich am Tag der Antragstellung physisch in Armenien. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Überprüfung des Antragsdatums; die drei vorangegangenen Jahre müssen nicht im Land verbracht worden sein.
  5. Es wurde keine gleichwertige einmalige Geburtsbeihilfe im Ausland gewährt oder ausgezahlt., belegt durch eine mit dem Antrag eingereichte Bescheinigung.

Die Aufenthaltskategorie spielt keine Rolle. Sowohl Inhaber einer befristeten als auch einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind berechtigt, und jeder Elternteil, der den Antrag stellen möchte, muss die dreijährige Registrierungsprüfung selbst bestehen. Für die Staatsbürgerschaft eines EAWU-Landes gelten gemäß dem Dekret keine gesonderten oder erleichterten Regelungen. Wurde das Kind im Ausland geboren oder registriert, ist außerdem ein Reisepass für das Kind erforderlich.

Die dreijährige Adressregistrierungspflicht

Der Test basiert ausschließlich auf dem Bevölkerungsregister. Drei Jahre Aufenthaltserlaubnis, drei Jahre Steuerwohnsitz in Armenien oder 183 Tage pro Jahr im Land reichen hierfür nicht aus. Der Einheitliche Sozialdienst prüft lediglich eine durchgehend bestehende, registrierte Adresse über die 36 Monate vor dem Geburtsdatum.

Wie das Register überhaupt erst an Ihre Adresse gelangt

Ausländische Einwohner müssen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt ihrer Aufenthaltserlaubnis eine lokale Adresse anmelden und einen Adresswechsel innerhalb von 7 Tagen nach einem Umzug melden. Diese beiden Fristen bilden die Grundlage für die Berechnung der Sozialleistungen. Der Anmeldeprozess selbst sowie die von Vermietern und Mietern benötigten Dokumente werden in unserem Leitfaden zur Adressanmeldung in Armenien erläutert.

Was unterbricht die Dreijahresfrist?

Vorübergehende Reisen unterbrechen den Anspruch nicht, sofern die Adressregistrierung im armenischen Bevölkerungsregister durchgehend aktiv ist. Eine tatsächliche Lücke im Bevölkerungsregister kann den dreijährigen Anspruch jedoch neu starten. Für kurze administrative Lücken, die beispielsweise bei einem Umzug innerhalb Armeniens entstehen, gibt es keine gesetzliche Nachfrist. Die Abmeldung vor der Abreise und die anschließende erneute Anmeldung nach der Rückkehr führen zum Verlust des Anspruchs.

Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis sollten auch die gesonderte Regelung beachten, nach der der Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst über Abwesenheiten von mehr als sechs Monaten informiert wird, da dies Auswirkungen auf den Status der Erlaubnis und damit auch auf die Registrierung hat, von der die Leistung abhängt.

Wie bewerben

Anträge ausländischer Eltern sind vom allgemeinen Online-Verfahren e-soc.am ausgenommen. Sie sind bei einer regionalen Abteilung des Einheitlichen Sozialdienstes, der dem Ministerium für Arbeit und Soziales untersteht, entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten einzureichen.

Die Antragsfrist endet am letzten Tag des Monats, in dem das Kind ein Jahr alt wird. Für ein Kind, das am 12. September 2026 geboren wurde, ergibt sich somit eine Frist bis zum 30. September 2027. Der Antrag muss also gestellt werden, bevor das Kind tatsächlich ein Jahr alt wird.

Unterlagen

  • Personalausweis und Aufenthaltserlaubnis des antragstellenden Elternteils
  • Die Geburtsurkunde des Kindes sowie ein Reisepass, in dem die Geburt im Ausland registriert wurde
  • Öffentliche Servicenummer für die Eltern und für das Kind
  • Armenische Bankkontodaten für die Überweisung
  • Bescheinigung, dass keine gleichwertige einmalige Geburtsbeihilfe im Ausland zugewiesen oder ausgezahlt wurde

Das Geburtszeugnis sollte frühzeitig beantragt werden. Die Verordnung schreibt es vor, ohne jedoch festzulegen, welche ausländische Behörde es ausstellen muss, in welcher Form oder ob eine Legalisation oder Apostille erforderlich ist. Da die ersten anspruchsberechtigten Geburten erst am 1. September 2026 erfolgen, gibt es noch keine etablierte Verwaltungspraxis. Die Anforderungen in diesem Bereich dürften sich in den ersten Monaten des Programms klären.

Entscheidung, Zahlung und Steuer

Der Einheitliche Sozialdienst entscheidet innerhalb von 10 Werktagen. Die Auszahlung erfolgt bargeldlos per Banküberweisung auf ein armenisches Konto, in der Regel innerhalb von 10 Werktagen nach Bewilligung. ⚠️ Nach der Bewilligung gilt eine Frist, die leicht übersehen werden kann: Wird das Geld nicht innerhalb von 12 Monaten nach Übermittlung der Zahlungsdaten abgeholt, fließt es zurück in den Staatshaushalt. Die Bewilligung der Leistung ist damit noch nicht abgeschlossen – stellen Sie sicher, dass das in Ihrem Antrag angegebene armenische Konto auch ein Jahr später noch von Ihrer Familie genutzt wird und überprüfen Sie den tatsächlichen Zahlungseingang. Die Leistung ist gemäß Artikel 147(1)(1) des Steuergesetzbuches von der Einkommensteuer befreit, sodass die 500,000 AMD vollständig ausgezahlt werden.

Diese Zahlung besteht unabhängig von der lohnabhängigen Mutterschaftsbeihilfe, dem einkommensabhängigen Familiengeld und dem monatlichen Kinderbetreuungsgeld für Kinder unter zwei Jahren. Der Bezug einer dieser Leistungen mindert nicht die Ansprüche auf die anderen. Die einzige Regelung zur Vermeidung von Doppelbezügen besteht darin, dass keine gleichwertige Einmalleistung bereits in einem anderen Land bewilligt oder ausgezahlt wird.

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Wenn der Antrag abgelehnt wird

Eine Ablehnung kann auf dem Verwaltungsweg bei der ausstellenden Stelle oder der übergeordneten Stelle angefochten oder direkt beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Die allgemeine Einspruchsfrist beträgt zwei Monate ab Zustellung des Bescheids; fehlt im Bescheid eine Angabe zur Einspruchsfrist, gilt stattdessen eine Frist von einem Jahr.

Eine Ablehnung aufgrund eines Dokumentenmangels lässt sich in der Regel kostengünstiger durch eine erneute Einreichung beheben. Ein korrigierter Antrag, der innerhalb von sechs Monaten gestellt wird, wahrt das ursprüngliche Einreichungsdatum und schützt somit Antragsteller, deren erster Versuch kurz vor Ablauf der Einjahresfrist erfolgte.

Was vor der Geburt zu tun ist

  1. Rufen Sie Ihre Geburtsdaten ab und zählen Sie 36 Monate zurück vom voraussichtlichen Geburtsdatum, um alle Tage zu finden, an denen keine Adresse für Sie registriert war.
  2. Wenn Sie umziehen, veranlassen Sie die Neuanmeldung so, dass die 7-tägige Meldefrist eingehalten wird und der alte Eintrag nicht geschlossen wird, bevor der neue eröffnet wird.
  3. Erkundigen Sie sich bei der Sozialversicherungsbehörde Ihres Heimatlandes, welches Dokument sie ausstellt, um zu bestätigen, dass Ihnen keine einmalige Geburtsbeihilfe zugesprochen wurde, und wie lange die Bearbeitung dauert.
  4. Eröffnen Sie ein armenisches Bankkonto im Namen des Elternteils, der den Antrag stellt, da die Zahlung ausschließlich per Überweisung erfolgt.
  5. Registrieren Sie die Adresse des Neugeborenen und beantragen Sie umgehend nach der Geburt eine öffentliche Servicenummer für das Kind, da beides bei der Anmeldung überprüft wird.

Falls Ihr Aufenthaltsstatus noch in Bearbeitung ist, zeigt Ihnen unsere Übersicht über armenische Aufenthaltsgenehmigungen, welche Kategorie auf Sie zutrifft und wie schnell die Registrierung erfolgen kann.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die einmalige Geburtsbeihilfe Armeniens für ausländische Einwohnerinnen?
500,000 AMD, umgerechnet etwa 1,265 USD, für ein Kind, das am oder nach dem 1. September 2026 geboren wurde. Der Betrag ist für einen ausländischen Einwohner und einen armenischen Staatsbürger gleich; die zusätzliche Bedingung für ausländische Eltern ist der Nachweis eines dreijährigen Wohnsitznachweises.
Reicht eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus, oder benötige ich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis?
Beide erfüllen die Voraussetzungen. Das Dekret sieht keine Einschränkung hinsichtlich der Wohnsitzkategorie vor. Jeder Antragsteller muss lediglich drei aufeinanderfolgende Jahre mit gemeldetem Wohnsitz in Armenien bis zum Geburtsdatum nachweisen. Dies kann durch eine Reihe von jeweils einjährigen befristeten Aufenthaltsgenehmigungen erfüllt werden, sofern die Meldepflicht zwischen diesen Genehmigungen nie unterbrochen wurde.
Ich bin beruflich ständig auf Reisen. Wird dadurch die Dreijahresfrist unterbrochen?
Vorübergehende Reisen unterbrechen den Zeitraum nicht, sofern die Adressregistrierung im armenischen Bevölkerungsregister durchgehend aktiv bleibt. Es gibt keine Mindestaufenthaltsdauer im Land. Eine tatsächliche Lücke im Register kann den Dreijahreszeitraum neu starten, daher liegt das Risiko in der Abmeldung, nicht in der Abwesenheit.
Kann ich mich online über e-soc.am bewerben?
Nein. Anträge ausländischer Eltern sind ausdrücklich vom allgemeinen Online-Verfahren ausgenommen und müssen persönlich oder durch einen Vertreter bei einer regionalen Niederlassung des Einheitlichen Sozialdienstes eingereicht werden. Das Dekret sieht die Entwicklung eines automatisierten Online-Verfahrens bis zum 1. November 2026 vor; die Regelungen zur automatischen Kindeszuweisung treten am 2. November 2026 in Kraft.
Was ist die Einreichungsfrist?
Der Antrag muss am letzten Tag des Monats gestellt werden, in dem das Kind ein Jahr alt wird. Das Kind darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht ein Jahr alt sein. Ein innerhalb von sechs Monaten nach einem fehlerhaften Antrag eingereichter korrigierter Wiederantrag behält das ursprüngliche Antragsdatum bei.
Wer stellt die Bescheinigung aus, dass im Ausland keine gleichwertige Leistung gezahlt wurde?
Normalerweise ist die Sozialversicherungs- oder Familienhilfebehörde des Landes zuständig, dessen Staatsangehörigkeit der Elternteil besitzt. Das Dekret nennt weder die ausstellende Behörde noch schreibt es ein Formular vor oder gibt an, ob eine Legalisierung oder eine Apostille erforderlich ist. Da die ersten anspruchsberechtigten Geburten erst am 1. September 2026 erfolgen, gibt es hierzu noch keine Verwaltungspraxis.
Ist der Vorteil steuerpflichtig und mindert er andere Freibeträge?
Sie ist gemäß Artikel 147 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung von der Einkommensteuer befreit. Sie ist außerdem mit dem Mutterschaftsgeld, dem bedarfsabhängigen Familiengeld und dem monatlichen Kinderbetreuungsgeld für Kinder unter zwei Jahren kombinierbar, die dadurch nicht gekürzt werden.
Müssen beide Elternteile drei Jahre lang angemeldet sein?
Pro Kind wird ein Antrag gestellt. Daher wird der Elternteil geprüft, der den Antrag stellt. Hat nur ein Elternteil die vollen drei Jahre vorzuweisen, ist dieser Elternteil antragstellend. Adoptiveltern und Vormünder werden in diesem Zusammenhang wie Eltern behandelt.

Letzte Aktualisierung: 18. August 2026


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