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Einspruch Dritter gegen die Markenregistrierung in Armenien

  • Veröffentlichungs- und Widerspruchsfrist: Sobald eine Markenanmeldung angenommen wurde, wird sie für eine zweimonatige Widerspruchsfrist im Amtsblatt veröffentlicht. Während dieser Zeit können Interessenten der Eintragung der Marke widersprechen. Die Publikation ist online verfügbar unter Website der armenischen Agentur für geistiges Eigentum.

  • Widerspruchsgründe: Die häufigsten Gründe für den Widerspruch gegen eine Markeneintragung in Armenien sind ältere Rechte. Dies schließt Situationen ein, in denen der Gegner eine ältere Marke besitzt, die seiner Meinung nach mit der Marke des Anmelders identisch oder dieser ähnlich ist. Der Widerspruch kann sich auch auf bereits angemeldete oder eingetragene Marken, eine frühere bekannte Marke, geografische Angaben oder ein anderes älteres Zeichen stützen, das im Geschäftsverkehr verwendet wurde.

  • Einspruchsverfahren: Wenn ein Gegner beschließt, eine Marke anzufechten, leitet er das Verfahren ein, indem er eine Widerspruchsschrift einreicht. Für diese Einreichung fällt in der Regel eine offizielle Gebühr von etwa 25 US-Dollar an. Das Einspruchsverfahren umfasst einen oder zwei Schriftwechsel zwischen den Parteien, bevor die armenische Agentur für geistiges Eigentum die Einspruchsentscheidung erlässt.

  • Anfechtung eingetragener Marken: Auch nach der Eintragung einer Marke besteht die Möglichkeit, gerichtlich dagegen vorzugehen. Dies kann durch Verfahren erfolgen, die als Ungültigmachung und Löschung bekannt sind. Jeder kann eine Löschungsklage wegen Nichtbenutzung einreichen, wenn die eingetragene Marke nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung wirksam genutzt wurde. Darüber hinaus kann die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Eintragungshindernisse für ungültig erklärt werden (z. B. wenn die Marke beschreibend und nicht unterscheidungskräftig ist). In Armenien wird eine Aufhebungs- oder Nichtigkeitsklage von einem Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens verhandelt. Gegen das Urteil kann beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden.


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Nerses Isajanyan
Managing Attorney
LL.M. Georgetown University, zugelassen in Armenien (Lizenznr. 903) und New York (Lizenznr. 5148945)

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