Marken in Armenien

Armenien, ein Land, das modernen Fortschritt mit einer Fülle an Geschichte und Traditionen verbindet, lockt mit atemberaubenden Naturlandschaften, kulinarischen Köstlichkeiten, niedrigen Steuersätzen, einer sicheren Umwelt und erschwinglichen Lebenshaltungskosten. Armenien ist Mitglied internationaler Organisationen wie TRIPS (WTO), WIPO, der Pariser Verbandsübereinkunft, PCT, dem Madrider System und der Eurasischen Wirtschaftsunion.

Das Navigieren in der Rechtslandschaft Armeniens, insbesondere in Angelegenheiten wie der Markenregistrierung, kann mit Hilfe von Anwälten vor Ort einfacher sein, die Sie durch den Registrierungsprozess begleiten und Ihnen dabei helfen können, potenzielle Fallstricke zu umgehen und Ihre Erfolgsaussichten zu optimieren. Von der Durchführung umfassender Markenrecherchen bis hin zur Bearbeitung von Anmeldungen, Erneuerungen, Einsprüchen, Amtshandlungen, Zolldurchsetzung und Beschwerden ist Rechtsbeistand der Schlüssel zu einer erfolgreichen Erfahrung.

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Adresse

4/3 Pirumyanner, 4. Stock, Suite 12, Jerewan, 0054, Armenien

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+37499001167

Übersicht über Marken in Armenien

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Verfahren zur Markenregistrierung

Informieren Sie sich über das vollständige Verfahren zur Markenregistrierung sowie über die Vorteile einer Markenregistrierung in Armenien.


2

Markenlizenzierung, Abtretung und Sicherheitsinteressen

Informieren Sie sich in unserem speziellen Bereich über die Rahmenbedingungen für die Lizenzierung, Abtretung oder Übertragung von Marken sowie für Sicherungsrechte.


3

Zivil- und Strafverfahren

Untersuchen Sie die verfahrenstechnischen Aspekte von Strafverfahren, einschließlich Zeitrahmen, Kosten sowie Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe.



Unsere Leistungen

Visum und Aufenthaltsgenehmigung

  • Visa-Antrag
  • Visa Erweiterung
  • Einladungsbrief
  • Aufenthaltsgenehmigung
  • Arbeitserlaubnis
  • Staatsbürgerschaft

Recht und Compliance

  • Adressregistrierung
  • Sozialversicherungsnummer
  • USt-ID Nummer
  • Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit
  • Steuer-Compliance-Dienstleistungen
  • Krankenversicherung

 Investition

  • Persönliches Bankkonto
  • Firmenbankkonto
  • Firmenregistrierung
  • Grundeigentum
  • Aktien und Anleihen
  • Bankeinlagen

Verfahren zur Markenregistrierung

Sowohl inländische als auch ausländische Unternehmen und Privatpersonen können dies tun eine Markeneintragung beantragen, unabhängig von ihrem Wohnsitz, ihrer Staatsbürgerschaft oder bestehenden kommerziellen Aktivitäten innerhalb der Grenzen Armeniens.

Der Antrag muss folgende Informationen enthalten: Name und Kontaktdaten des Antragstellers sowie die Angaben eines etwaigen ernannten Vertreters, eine klare Beschreibung der Marke. eine Liste der Waren und Dienstleistungen, die die Marke abdecken wird.

Der Markenschutz in Armenien erstreckt sich über ein weites Gebiet Bereich der Noten werden zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen verwendet und können grafisch dargestellt werden. Beispiele hierfür sind Buchstaben, Ziffern, Wörter (einschließlich Personen- und Firmennamen), Gebäudenamen, Wortkombinationen, Slogans, Logos, Bilder, Zeichnungen, Hologramme, Farbanordnungen, Symbole oder Kombinationen aus einem oder mehreren dieser Elemente.

Es können Anmeldungen für Marken eingereicht werden bereits in Benutzung oder solche, die noch nicht verwendet werden, mit der Option, während des Bewerbungsprozesses „Priorität zu beanspruchen“.

Armenien folgt dem international anerkannten internationalen Klassifizierungssystem von Nizza, das 45 Klassen (34 für Waren und 11 für Dienstleistungen) zur Kategorisierung von Marken umfasst Anmeldung.

Schutz berühmter Marken:

Ausländische Marken können in Armenien geschützt werden, wenn sie im Inland verwendet wurden. Für bekannte ausländische Marken, die in Armenien nicht verwendet werden, a separate Liste Bekannter Marken wird von der IP Agency verwaltet. Um eine Marke als bekannt anzuerkennen, müssen Antragsteller einen Antrag beim Berufungsausschuss der IP Agency einreichen, einen Nachweis über die Anerkennung in der armenischen Öffentlichkeit vorlegen und eine staatliche Gebühr (ca. 600 USD) entrichten.

Selbst wenn eine ausländische Marke in Armenien weder verwendet noch bekannt ist, kann sie dennoch die Registrierung einer identischen oder ähnlichen Marke in Armenien verhindern, wenn Verwechslungsgefahr besteht und der Anmelder die ausländische Marke kannte oder kennen musste Existenz.

Es ist zu beachten, dass ein Zeichen, das im Inland ohne formelle Registrierung verwendet wird, möglicherweise dennoch Schutz nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb genießt.

VORTEILE DER MARKENREGISTRIERUNG

Die Registrierung verleiht dem Eigentümer die folgende Hauptnummer Leistungen:

  • Ausschließliches Recht, die Marke zu nutzen, zu entsorgen und andere daran zu hindern, verwirrend ähnliche Marken zu verwenden und zu registrieren;
  • Die Registrierung der Marke wird in einer öffentlichen Datenbank gespeichert und wirkt abschreckend gegenüber Dritten.
  • Das Strafrecht schützt eingetragene Marken;
  • Markenregistrierungen können bei den armenischen Zollbehörden für Grenzschutzmechanismen wie die Beschlagnahme gefälschter Waren registriert werden.

MARKENSUCHE

In Armenien haben Einzelpersonen und Unternehmen die Möglichkeit, die Agentur für geistiges Eigentum (IP) mit der Durchführung einer Markenrecherche zu beauftragen. Ziel dieser Suche ist es, Marken zu identifizieren, die mit der Marke, die Sie registrieren möchten, entweder identisch oder ähnlich sind und bereits in Armenien geschützt sind. Die mit der Durchführung einer Markenrecherche verbundenen staatlichen Gebühren können je nach Art der Marke (sei es ein Wort, ein Bild oder eine Kombination aus beidem) und der Anzahl der Waren- und Dienstleistungsklassen, die Ihre Marke abdeckt, variieren. Der Prozess der Markenrecherche dauert in der Regel etwa zwei Monate. Wichtig ist, dass die Durchführung einer Markenrecherche vor der Einreichung Ihrer Markenanmeldung nicht obligatorisch ist. 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS & EINWILLIGUNGEN

Haftungsausschluss:

  • Der Markenanmeldung sind häufig Haftungsausschlüsse beigefügt. Ihr Zweck besteht darin, proaktiv etwaige Bedenken auszuräumen und Amtshandlungen der IP-Agentur zu verhindern.
  • Ein Haftungsausschluss ist im Wesentlichen eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller keine ausschließlichen Rechte zur isolierten Verwendung eines bestimmten Worts innerhalb der Marke beansprucht. Vielmehr werden ausschließliche Rechte an der Gesamtmarke geltend gemacht.

Einverständniserklärungen:

  • Ein Einverständnisschreiben kann ein wertvolles Instrument sein, um eine mögliche Verweigerung der Registrierung zu verhindern. In diesem Fall bittet der Antragsteller den Inhaber einer identischen oder ähnlichen Marke (die mit dem Antragsteller verbunden sein kann oder nicht) um die Ausstellung einer Einwilligungserklärung.
  • In der Regel sind Markeninhaber bereit, solche Einverständniserklärungen abzugeben, wenn sie davon ausgehen, dass es aufgrund der Ähnlichkeit der Marken nicht zu Verwirrungen bei den Verbrauchern kommt.

Inhaltliche Prüfung durch die Agentur für geistiges Eigentum

Wenn Sie einen Markenantrag bei der Agentur für geistiges Eigentum (IP) in Armenien einreichen, wird diese den Eingang Ihres Markenantrags bestätigen, der Einzelheiten über die Marke selbst und den Namen des Antragstellers enthält. Innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags führt die IP-Agentur eine formelle Prüfung durch. Dabei wird die ordnungsgemäße Einstufung überprüft und sichergestellt, dass der Antrag keine Unregelmäßigkeiten aufweist. Wenn alles in Ordnung ist, wird die IP-Agentur die Markenanmeldung im Amtsblatt veröffentlichen und damit den Beginn einer zweimonatigen Widerspruchsfrist einläuten. 

Parallel dazu führt die IP-Agentur eine Sachprüfung durch. Diese Prüfung umfasst zwei Hauptaspekte:

  • Die Agentur prüft, ob Ihre Marke gegen absolute Schutzhindernisse verstößt, beispielsweise ob sie als zu beschreibend gilt.
  • Die IP-Agentur prüft Ihren Antrag auf relative Schutzhindernisse, die auf möglichen Konflikten mit anderen Marken oder älteren Rechten Dritter beruhen. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung etwaiger Einsprüche Dritter während der Einspruchsfrist.

Die Sachprüfung dauert in der Regel nicht länger als drei Monate. Wird jedoch innerhalb der zweimonatigen Einspruchsfrist Einspruch eingelegt, kann das Verfahren verlängert werden.

WIDERSPRÜCHE DRITTER

Sobald eine Markenanmeldung die erste Prüfungsphase erfolgreich bestanden und angenommen wurde, wird sie online im Amtsblatt veröffentlicht und markiert damit den Beginn einer zweimonatigen Widerspruchsfrist. Das Üblichste Grund zum Widersprechen Eine Marke in Armenien basiert auf älteren Rechten. Dies liegt vor, wenn der Gegner eine ältere Marke besitzt, die seiner Ansicht nach mit der Marke des Anmelders identisch oder dieser ähnlich ist. Wenn ein Gegner beschließt, eine Marke anzufechten, leitet er das Verfahren ein, indem er eine förmliche Widerspruchsschrift einreicht. Für diese Aktion ist eine offizielle Gebühr von ca. $25 zu entrichten. In der Regel findet ein oder zwei Schriftwechsel zwischen den Parteien statt, in denen Argumente und Beweise zur Untermauerung ihrer jeweiligen Positionen vorgelegt werden. Nach dem kurzen Austauschprozess wird die Agentur für geistiges Eigentum (IP) den Einspruch bewerten und eine Einspruchsentscheidung erlassen.

Zweite Prüfung und Berufung

Wird Ihre Markenanmeldung bei der ersten Prüfung durch die IP-Agentur abgelehnt, hat der Anmelder die Möglichkeit, eine zweite Prüfung zu beantragen. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Ablehnung gestellt werden. Bei der zweiten Prüfung, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten stattfindet, prüft die IP-Agentur Ihren Antrag erneut. Es wird eine Entscheidung erlassen, die entweder die ursprüngliche Ablehnung bestätigt oder sie aufhebt.

Sollte nach der zweiten Prüfung ein negativer Bescheid ergehen, haben Sie das Recht dazu Berufung einlegen. Die Berufung sollte an den Berufungsausschuss der IP Agency gerichtet werden und muss innerhalb von drei Monaten, nachdem Ihnen die ungünstige Entscheidung zugestellt wurde, eingereicht werden.

Gegen Entscheidungen des Erstprüfers, des Zweitprüfers oder des Berufungsausschusses kann beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt werden. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der entsprechenden Entscheidung eingelegt werden.

VERÖFFENTLICHUNG & REGISTRIERUNG

Nach Erhalt der Genehmigung muss der Antragsteller die mit dem Markenregistrierungsverfahren verbundenen staatlichen Gebühren zahlen. Die IP-Agentur veröffentlicht die Entscheidung über die Gewährung des Schutzes für Ihre Marke im Amtsblatt. Diese Veröffentlichung dient als offizielle Bekanntmachung der genehmigten Registrierung. Die Veröffentlichung wird unter verfügbar sein https://www.aipo.am/en/. Nach erfolgreichem Abschluss des Registrierungsprozesses stellt die IP-Agentur dem Markenanmelder eine Registrierungsbescheinigung aus.

STEUERN

Regierungsdienst

Normaler Tarif 

Bewerber mit <100 Mitarbeitern


Bewerber mit <25 Mitarbeitern oder Einzelpersonen

Bewerber


Markenanmeldung (eine Klasse)

AMD 30.000

AMD 15.000

AMD 7.500

Sachprüfung

AMD 40.000

AMD 20.000

AMD 10.000

Jede weitere Klasse

AMD 15.000

AMD 7.500

AMD 3.750

Anmeldung

AMD 50.000

AMD 25.000

AMD 12.500

Verlängerung (Erneuerung)

AMD 120.000

AMD 60.000

AMD 30.000

Jede weitere Klasse

AMD 10.000

AMD 5.000

AMD 2.500

Zuordnung

AMD 60.000

AMD 30.000

AMD 15.000

Änderungen

AMD 20.000

AMD 10.000

AMD 5.000

Suche

AMD 20.000

AMD 10.000

AMD 5.000

Opposition

AMD 10.000

AMD 5.000

AMD 2.500

Berufung an die Berufungsinstanz

AMD 50.000

AMD 25.000

AMD 12.500

Marke beim Zoll eintragen

AMD 20.000

AMD 10.000

AMD 5.000

ERNEUERUNG UND NUTZUNG

Sobald Ihre Marke in Armenien erfolgreich registriert wurde, wird ihr für einen Zeitraum von 10 Jahren, beginnend mit dem Datum der Einreichung der Anmeldung, Schutz gewährt. Zu pflegen Sie die Registrierung Wenn Sie Ihre Marke über den ursprünglichen Zeitraum von 10 Jahren hinaus schützen möchten, müssen Sie eine Verlängerung beantragen. Es fallen offizielle Verlängerungsgebühren an, die derzeit etwa $300 für eine Marke in einer Klasse betragen. Verlängerungsgebühren müssen vor Ablauf der zehnjährigen Laufzeit oder innerhalb einer sechsmonatigen Nachfrist an die Agentur für geistiges Eigentum (IP) gezahlt werden. Während der Nachfrist kann jedoch eine höhere Gebühr erhoben werden.

Inhaber eingetragener Marken in Armenien haben die Möglichkeit zur Nutzung das ® Symbol um anzuzeigen, dass ihre Marke offiziell registriert ist. Die Verwendung dieses Symbols ist zwar nicht verpflichtend, dient aber als wirkungsvoller visueller Hinweis für Dritte, macht sie darauf aufmerksam und verhindert die unbefugte Nutzung der Marke.

Sobald eine Marke eingetragen ist, gilt eine fünfjährige Schonfrist, in der sie nicht wegen Nichtbenutzung angefochten werden kann. Nach dieser ersten Schonfrist kann jedermann eine Löschungsklage wegen Nichtbenutzung einreichen. In solchen Fällen hängt die Aufrechterhaltung der Marke von der Fähigkeit des Markeninhabers ab, die Nutzung nachzuweisen oder die Nichtbenutzung zu rechtfertigen. Wichtig ist, dass der Inhaber keine Ansprüche gegen diese Dritten geltend machen kann, wenn eine in Armenien eingetragene Marke nicht innerhalb von fünf Jahren vor der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten wirksam genutzt wird.

Markenlizenzierung, Abtretung und Sicherheitsinteressen

Markenlizenzierung:

  • Um die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit eines zu gewährleisten Lizenzvereinbarung gegenüber Dritten muss diese bei der Agentur für geistiges Eigentum (IP) erfasst werden.
  • In Lizenzvereinbarungen können verschiedene Bedingungen festgelegt werden, beispielsweise ob die Lizenz exklusiv, alleinig oder nicht exklusiv ist. Es ist auch möglich, eine Teillizenz zu vergeben, die nur bestimmte mit der Marke verbundene Waren oder Dienstleistungen abdeckt.

Markenabtretung oder -übertragung:

  • Das durch die Eintragung einer Marke oder eine Markenanmeldung verliehene Recht kann sein übertragen oder zugewiesen an eine andere Person. Dies kann für einige oder alle Waren oder Dienstleistungen gelten, für die die Marke geschützt ist.
  • Ähnlich wie bei Lizenzverträgen muss die Abtretung oder Übertragung bei der IP-Agentur registriert werden, um gegenüber Dritten gültig und durchsetzbar zu sein.
  • Der bisher mit der Marke verbundene Geschäftsbetrieb muss nicht zwingend mit der Marke selbst übertragen werden.

Voraussetzungen für den Einsatz:

  • Zur Anmeldung der Aufgabe ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich Auftragsbeleg Die Unterschrift des Zedenten (Vorbesitzers) ist erforderlich. Eine notarielle Beglaubigung oder Legalisierung ist nicht erforderlich.
  • Das Auftragsdokument sollte ins Armenische übersetzt werden und es ist eine staatliche Gebühr von ca. $150 zu entrichten.
  • Scheitern zu registrieren Die Abtretung kann dazu führen, dass sie nicht nur gegenüber unschuldigen Dritten, sondern auch gegenüber dem Zedenten und dem Zessionar undurchsetzbar wird.
  • Die IP-Agentur hat in der Regel einen Monat Zeit, um die Unterlagen zu prüfen und den Registrierungsprozess abzuschließen.

Sicherheitsinteressen:

  • Das armenische Recht erkennt an Sicherheitsinteressen (Sicherheitsrechte) an Marken.
  • Marken (bzw. Markenanmeldungen) können als Sicherheit verwendet oder zur Zwangsvollstreckung erhoben werden.
  • Auch diese Sicherungsrechte wie Pfandrechte und Pfandrechte können bei der IP-Agentur erfasst werden.

Durchsetzung der Zollgrenzen

Der Inhaber einer eingetragenen armenischen Marke kann beim armenischen Staatsfinanzausschuss beantragen, Waren an der armenischen Grenze zurückzubehalten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie seine Markenrechte verletzen. Um diesen Prozess einzuleiten, ist eine staatliche Gebühr von ca. $50 erforderlich, die zusammen mit dem Antrag eingereicht werden sollte.

Wenn die Zollbehörden den Verdacht haben, dass eingehende Waren möglicherweise Markenrechte verletzen, sind sie befugt, Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahme kann darin bestehen, die Freigabe der Waren auszusetzen oder sie zur weiteren Prüfung zurückzuhalten. Der Zeitraum, in dem die Zollbehörden Maßnahmen zur Aussetzung oder Zurückhaltung von Waren ergreifen können, darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Frist kann verlängert werden, solange die Marke in Kraft bleibt.

Die Zollbehörden sind verpflichtet, sowohl den Markeninhaber als auch den Anmelder oder Besitzer der Waren über ihr Vorgehen zu informieren. Nach Erhalt dieser Informationen haben die Beteiligten ein Zeitfenster von 10 Arbeitstagen, um weitere Schritte einzuleiten. Nach Erhalt der Benachrichtigung durch die Zollbehörden müssen Markeninhaber möglicherweise weitere Schritte unternehmen, um ihre Rechte zu schützen. Zu diesen Schritten kann die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung und die Erlangung einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung gehören, um die Freigabe der Waren per Gerichtsbeschluss auszusetzen.

Zivil- und Strafverfahren

In Armenien umfasst die Durchsetzung von Markenzeichen mehrere rechtliche Wege, darunter Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren. Zivilklagen für Durchsetzung von Marken werden bei den Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit eingeleitet. Diese Klagen beginnen mit der Einreichung einer schriftlichen Klageschrift im allgemein zuständiges Gericht, bestimmt durch den Wohnort des Beklagten. Dem Beklagten wird dann die Klage zugestellt und er muss eine Klageerwiderung einreichen. Beide Parteien präsentieren ihren Fall durch schriftliche Schriftsätze und mündliche Anhörungen, wobei die endgültige Entscheidung von einem qualifizierten Richter getroffen wird.

Ein Strafverfahren hingegen beginnt mit der Einreichung einer Strafanzeige durch den Geschädigten. Dieses Verfahren umfasst eine vorgerichtliche Untersuchungsphase, die vertraulich durchgeführt wird, um zu entscheiden, ob der Fall vor Gericht verhandelt werden soll. Markeninhaber haben die Möglichkeit, sich als Geschädigte einem Strafverfahren anzuschließen. Zivil- und Strafverfahren können parallel laufen und die Dauer eines Strafverfahrens ist mit der eines Zivilverfahrens vergleichbar.

Hinsichtlich der Klagebefugnis fallen Markenverletzungsfälle an eingeleitet werden kann durch den Markeninhaber. Lizenznehmer können mit Zustimmung des Eigentümers Klage erheben, sofern in der Lizenzvereinbarung nichts anderes festgelegt ist. Exklusive Lizenznehmer können unabhängig rechtliche Schritte einleiten, wenn der Eigentümer nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf ihre Anfrage antwortet.

Beweise

In Fällen von Markenverletzungen in Armenien ist die Beweislast folgt einer allgemeinen Regel: Dem Kläger obliegt der Nachweis aller Tatsachen, die seinen Anspruch stützen, während der Beklagte alle Tatsachen beweisen muss, die der Verteidigung seines Standpunkts dienen. Verschiedene Arten von Beweismitteln, wie Rechnungen, Muster rechtsverletzender Produkte, Kataloge und Broschüren, sind zulässig, und das Gericht bestimmt die Gewichtung jedes Beweisstücks.

In Strafsachen im Zusammenhang mit Markenverletzungen wird ein Ermittler mit der Durchführung von Ermittlungen zur Feststellung der Verletzung beauftragt.

Aktivitäten eines mutmaßlichen Rechtsverletzers außerhalb Armenienssowie alle laufenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren gegen sie in anderen Ländern können als unterstützender Beweis für die Feststellung einer Rechtsverletzung oder Verwässerung in Armenien von Bedeutung sein.

Das armenische Verfahrensrecht sieht keine vollständigen Offenlegungsverfahren vor, aber bei anhängigen Klagen wegen Markenverletzung haben Gerichte im Allgemeinen die Befugnis, eine Anordnung zu treffen Offenlegung von Beweismitteln Maßnahmen auf Antrag einer Partei. Zu diesen Maßnahmen können die Offenlegung von Unterlagen und die Besichtigung von Gegenständen gehören. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, als einstweiligen Rechtsbehelf die Beschlagnahme rechtsverletzender Waren zu erwirken, die als Beweismittel in späteren Gerichtsverfahren dienen können. Armenien ist 2012 Vertragspartei des Haager Beweisübereinkommens geworden und hat damit seinen rechtlichen Rahmen für beweisrelevante Angelegenheiten in Markenfällen weiter gestärkt.

Zeitrahmen und Kosten für Rechtsstreitigkeiten

Die Dauer Die Zahl der Markenverletzungs- oder -verwässerungsverfahren in Armenien kann aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich der Arbeitsbelastung des Gerichts, der Komplexität des Falles, der Dokumentationsanforderungen, verfahrensrechtlicher Herausforderungen und der Möglichkeit von Berufungen, stark variieren. Im Durchschnitt dauert es in Markenfällen typischerweise sieben bis neun Monate, bis ein Urteil gefällt wird, sofern kein Gutachten erforderlich ist. Die erste Anhörung findet in der Regel etwa zwei Monate nach Einreichung der Klage statt. Wird Berufung eingelegt, kann die Entscheidung des Berufungsgerichts weitere fünf bis sechs Monate in Anspruch nehmen, während ein Verfahren vor dem Kassationsgericht in der Regel drei bis vier Monate dauert. Einstweilige Schutzmaßnahmen können schnell, oft innerhalb weniger Tage, ergriffen werden.

Warenzeichen Prozesskosten in Armenien variieren ebenfalls erheblich und hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Wahl des Rechtsbeistands und der Komplexität des Falles. Diese Kosten umfassen Ausgaben im Zusammenhang mit der erforderlichen Dokumentation, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Übersetzungsdiensten, Marketingberichten, Marktstudien und der Frage, ob der Markeninhaber einstweilige Verfügungen oder andere einstweilige Rechtsbehelfe beantragt. Eine typische Spanne für Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Einreichung und Verfolgung einer Klage vor dem Gericht erster Instanz liegt zwischen $2.000 und $5.000. Im Berufungsverfahren sind die Anwaltskosten aufgrund der engeren inhaltlichen Eingrenzung in der Regel geringer. Darüber hinaus werden die Gerichtsgebühren, die dem Gericht im Voraus gezahlt werden müssen, auf der Grundlage des Streitwerts berechnet, wobei die erstinstanzlichen Gerichte in der Regel 21 TP3T und die Berufungsgerichte 31 TP3T berechnen. Während das Gericht der obsiegenden Partei am Ende eines Verfahrens in der Regel Anwaltsgebühren zuspricht, stellen diese Beträge in der Regel nur einen Prozentsatz der tatsächlich entstandenen Kosten dar und liegen häufig zwischen 30% und 50% der Gesamtkosten.

Es ist erwähnenswert, dass strafrechtliche Maßnahmen möglicherweise kostengünstiger sind als zivilrechtliche Maßnahmen, da staatliche Behörden bestimmte Aspekte der Arbeit, einschließlich Ermittlungen, übernehmen. Dennoch ist weiterhin die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich, und diese Einschaltung ist mit Kosten verbunden. 

Berufungsverfahren

Bei Zivilklagen im Zusammenhang mit Markenverletzungen und -verwässerungen gibt es in Armenien nur einen einzigen Weg: Beschwerde verfügbar. Dieses Verfahren beinhaltet die Berufung des Gerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit beim Berufungsgericht und anschließend beim Kassationsgericht. Es ist wichtig zu beachten, dass gegen einstweilige Verfügungen und andere einstweilige Rechtsbehelfe kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts eingelegt werden.

Wenn der Fall das Berufungsgericht erreicht, wird die Prüfung innerhalb der Grenzen des Berufungsverfahrens durchgeführt. Im Allgemeinen sind neue Beweise zu diesem Zeitpunkt nicht zulässig. Rechtsmittel können aus verschiedenen Gründen eingelegt werden, darunter Verstöße gegen zivilprozessrechtliche Vorschriften, fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, unvollständige Sachverhaltsfeststellungen oder fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts.

Das Kassationsgericht befasst sich jedoch nicht mit den Fakten des Falles, sondern konzentriert sich ausschließlich auf Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetz, seiner Auslegung und seiner Anwendung.

Verteidigung

In Markenverletzungsverfahren in Armenien verschiedene Abwehrmechanismen stehen den Beklagten je nach den konkreten Umständen des Falles zur Verfügung. Diese Abwehrmaßnahmen können im Allgemeinen in vier Kategorien eingeteilt werden:

1. Nichtverletzung: In diese Kategorie fallen Einwendungen, bei denen der Beklagte geltend macht, dass keine Markenverletzung vorliegt. Beispiele für Einwände gegen die Nichtverletzung sind:

  • Das fragliche Zeichen sei nicht mit der Marke des Klägers identisch oder dieser ähnlich.
  • Die Waren oder Dienstleistungen, die das Zeichen verwenden, sind nicht mit denen identisch oder ihnen ähnlich, die von der Markeneintragung des Klägers erfasst werden.
  • Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sollten Faktoren wie Unterschiede zwischen den Marken, Waren oder Dienstleistungen, Vertriebskanälen, Käufern und die Stärke der Marke berücksichtigt werden.
  • Wird eine Verwässerung geltend gemacht, kann der Beklagte geltend machen, dass die Marke des Klägers nicht die erforderliche Bekanntheit erlangt habe oder dass keine Verwässerung vorliege.

2. Begründung (positive Verteidigung): Diese Verteidigungen machen geltend, dass die Handlungen des Beklagten gerechtfertigt und rechtmäßig seien. Beispiele für Rechtfertigungseinwände sind:

  • Erschöpfung: Der Beklagte kann argumentieren, dass der Markeninhaber die Nutzung der Marke auf bereits in Verkehr gebrachten Waren mit Zustimmung des Markeninhabers nicht verbieten könne, es sei denn, es lägen berechtigte Widerspruchsgründe vor.
  • Nicht-Handeln (Zustimmung/Toleranz): Der Beklagte kann geltend machen, der Markeninhaber habe die Verwendung der angeblich verletzenden Marke fünf Jahre lang in Folge geduldet und damit eine stillschweigende Einwilligung dargelegt.
  • Faire Nutzung: Die ausschließlichen Markenrechte erstrecken sich nicht auf die Anfechtung der Verwendung bestimmter Angaben, die zur Beschreibung eines Produkts oder einer Dienstleistung erforderlich sind, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, sofern dies im Einklang mit fairen Geschäftspraktiken erfolgt.
  • Freie Meinungsäußerung kann auch ein triftiger Nutzungsgrund sein.
  • Bösgläubigkeit: Der Beklagte kann argumentieren, dass der Kläger die Marke in böser Absicht eingetragen hat, was einen „Rechtsmissbrauch“ darstellt.

3. Gegenansprüche: Hierbei handelt es sich um Ansprüche, die der Beklagte bei dem Gericht einreicht, bei dem die Verletzungsklage erhoben wurde. 

  • Nichtigkeit. Der Beklagte kann argumentieren, dass die Marke des Klägers beschreibenden oder irreführenden Inhalt hat oder generisch geworden ist, so dass die Markenregistrierung des Klägers somit nichtig ist und gelöscht werden muss. Die Marke des Klägers kann auch für einen Anspruch auf Nichtigkeit aufgrund eines früheren Rechts anfällig sein. Bei angeblicher Verletzung einer bekannten Marke kann der Beklagte geltend machen, dass die betreffende Marke nicht bekannt ist.
  • Nichtgebrauch. Der Beklagte kann auch geltend machen, dass die Nachfrist von fünf Jahren für die Nichtverwendung der Markenregistrierung des Klägers abgelaufen sei und das Markenrecht des Klägers somit nicht mehr durchsetzbar sei.
  • Verdünnung. Die Marke des Klägers kann widerrufen werden, weil sie infolge der Handlungen oder Untätigkeit des Inhabers zum gebräuchlichen Handelsnamen für ein Produkt oder eine Dienstleistung geworden ist, für die sie registriert ist.

4. Allgemeine prozessuale Einreden: Diese Einreden beziehen sich auf verfahrenstechnische Aspekte des Falles und können das Argument umfassen, dass der Anspruch verjährt sei, die Frage an der Fähigkeit des Klägers, ein Verfahren einzuleiten, oder die Behauptung von Bösgläubigkeit seitens des Klägers.

Heilmittel

In Fällen von Markenverletzungen in Armenien haben die obsiegenden Kläger Zugriff auf verschiedene Heilmittel um den Verstoß zu beheben. Zu diesen Abhilfemaßnahmen können gehören:

1. Geldschadenersatz: Das Gericht kann dem Kläger eine finanzielle Entschädigung zusprechen. Die Höhe des Schadensersatzes kann von Faktoren wie dem nachgewiesenen Verlust oder Schaden des Klägers, dem unrechtmäßigen Gewinn des Beklagten und anderen relevanten Erwägungen abhängen. Dies kann auf öffentlich zugänglichen Finanzberichten, entgangenen Lizenzgebühren, geringeren Umsätzen, Markenverwässerung oder Störungen des Vertriebsnetzes beruhen. In manchen Fällen kann zur Beurteilung des Schadens, den der Kläger erlitten hat, eine Expertenbewertung herangezogen werden.

2. Unterlassungsklage gegen künftige Rechtsverletzungen: Das Gericht kann eine einstweilige Verfügung erlassen, um dem Beklagten die weitere Nutzung der Marke des Klägers zu untersagen. Dies kann dem Beklagten die Fortsetzung der rechtsverletzenden Tätigkeit für die Dauer des Gerichtsverfahrens verbieten.

3. Löschung des rechtsverletzenden Zeichens: Das Gericht kann die Entfernung oder Löschung der verletzenden Marke oder des verletzenden Zeichens anordnen. Ziel dieser Abhilfe ist es, das Vorhandensein der nicht autorisierten Marke zu beseitigen.

4. Beschlagnahme und Vernichtung rechtsverletzender Waren: Das Gericht kann die Beschlagnahme und Vernichtung von Waren anordnen, die die verletzende Marke tragen. Mit dieser Maßnahme soll der Verkauf bzw. Vertrieb gefälschter Produkte verhindert werden.

5. Veröffentlichung des Urteils: Das Gericht kann die Veröffentlichung seines Urteils auf Kosten des Beklagten anordnen. Dies kann dazu dienen, die Öffentlichkeit über die Entscheidung des Gerichts zu informieren und möglicherweise als Abschreckung für künftige Markenrechtsverletzungen wirken.

6. Zuerkennung der Anwaltskosten: Das Gericht kann der obsiegenden Partei angemessene Anwaltskosten zusprechen. Dies kann dazu beitragen, den Kläger für die während des Rechtsstreits entstandenen Rechtskosten zu entschädigen.

7. Vorläufige Schutzmaßnahmen: Bei dringenden Markenverletzungen kann der Kläger einstweilige Schutzmaßnahmen verlangen. Dazu können einstweilige Verfügungen (Verbot des Weiterverkaufs), die Pfändung von Waren, die Verwahrung von Waren (z. B. Beschlagnahme aus dem Lager des Rechtsverletzers) und die Sicherung von Beweismitteln gehören. Einstweilige Maßnahmen werden in der Regel ex parte ohne Beteiligung des Beklagten gewährt und bleiben in Kraft, bis ein rechtskräftiges Urteil gefällt wird.

8. Offenlegung von Informationen: Das Gericht kann den Rechtsverletzer anweisen, Bank-, Finanz- und Handelsdokumente im Zusammenhang mit den markenverletzenden Aktivitäten vorzulegen. Dies kann dem Kläger helfen, Beweise und Einzelheiten zu den rechtsverletzenden Aktivitäten zu erhalten.

9. Vernichtung unrechtmäßig gekennzeichneter Produkte: Erfolgreiche Kläger können die Vernichtung von Produkten verlangen, die rechtswidrig mit der verletzenden Marke gekennzeichnet sind. Dies kann auch für Materialien und Vorrichtungen gelten, die in erster Linie der rechtswidrigen Kennzeichnung von Produkten dienen.

10. Zollunterstützung: Die Zollbehörden können dabei helfen, gefälschte Waren an der Grenze zu stoppen. Der Zoll kann die Freigabe von Waren aussetzen, bei denen der Verdacht einer Markenverletzung besteht, sodass der Markeninhaber weitere rechtliche Schritte einleiten kann.

11. Strafrechtliche Sanktionen: Das armenische Recht sieht strafrechtliche Sanktionen bei Markenverletzungen vor. Die rechtswidrige Verwendung einer Marke, die einen erheblichen Schaden verursacht (mehr als ca. $500), kann zu Geldstrafen zwischen ca. $1.200 und $2.400 oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten führen. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können auch Bußgelder in Höhe von ca. $250 bis $500 verhängt werden. Auch Dritte, wie Händler, Importeure, Besitzer oder Exporteure von rechtsverletzenden Waren, können mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Strafrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsanordnungen können ein schnelles Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden ermöglichen.

Alternative Streitbeilegung

Methoden der alternativen Streitbeilegung (ADR) wie Mediation und Schiedsverfahren sind in Armenien erhältlich für Markenstreitigkeiten, obwohl sie nicht häufig verwendet werden. Hier sind einige wichtige Punkte zur ADR in Armenien:

1. Verfügbarkeit von ADR: ADR-Methoden wie Mediation und Schiedsverfahren sind Optionen zur Beilegung von Markenstreitigkeiten in Armenien.

2. Schiedsklauseln: Ein häufiges Szenario für die Nutzung eines Schiedsverfahrens ist, wenn die Parteien eine Schiedsklausel in einen früheren Vertrag, beispielsweise eine Lizenz- oder Vertriebsvereinbarung, aufgenommen haben. Wenn eine solche Klausel vorhanden ist, sieht sie in der Regel vor, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden.

3. Bestehendes Vertragsverhältnis: ADR-Methoden, insbesondere Schiedsverfahren, sind in der Regel dann zugänglich, wenn zwischen den Parteien bereits ein Vertragsverhältnis besteht, das eine Schiedsklausel enthält. In Fällen, in denen kein solches Vertragsverhältnis besteht, müssen Markenstreitigkeiten möglicherweise durch ein ordentliches Gerichtsverfahren geklärt werden.

4. Durchsetzbarkeit: Schiedssprüche aus ADR-Verfahren können als gerichtliche Entscheidungen vollstreckbar sein, sofern sie von einem Gericht für vollstreckbar erklärt wurden. Dies bedeutet, dass die Parteien bei Bedarf die Durchsetzung von Schiedssprüchen gerichtlich beantragen können.

5. Vorteile des Schiedsverfahrens:

  • Vertraulichkeit: Schiedsverfahren sind häufig vertraulich und bieten den beteiligten Parteien Privatsphäre.
  • Flexibilität: ADR-Verfahren, insbesondere Schiedsverfahren, sind in Bezug auf Verfahren und Zeitplan flexibel, sodass die Parteien das Verfahren an ihre Bedürfnisse anpassen können.
  • Kürzere Dauer: Ein Schiedsverfahren kann schneller sein als herkömmliche Gerichtsverfahren und möglicherweise zu einer schnelleren Streitbeilegung führen.
  • Rechtswahl und Neutrale: Die Parteien haben mehr Kontrolle über Faktoren wie die Wahl des anwendbaren Rechts und die Auswahl von Schiedsrichtern (Neutralen).
  • Streitigkeiten mit mehreren Gerichtsbarkeiten: Ein Schiedsverfahren kann bei der Beilegung von Markenstreitigkeiten, an denen Parteien aus unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten beteiligt sind, von Vorteil sein.

6. Nachteile des Schiedsverfahrens:

  • Kosten: Während ein Schiedsverfahren in einigen Ländern im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren kostengünstig sein kann, fallen dennoch Kosten im Zusammenhang mit der Bezahlung von Schiedsrichtern, dem Gerichtsstand, der Rechtsvertretung und anderen damit verbundenen Kosten an.
  • Vorläufige Maßnahmen: In Situationen, in denen dringende vorläufige Maßnahmen erforderlich sind (z. B. einstweilige Verfügungen), sind die ordentlichen Gerichte möglicherweise besser in der Lage, sofortige Rechtshilfe zu leisten.
  • Eingeschränkte Einsprüche: Bei Schiedssprüchen gibt es im Vergleich zu Gerichtsurteilen in der Regel nur begrenzte Rechtsmittelmöglichkeiten.

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Wir priorisieren Ihre Anliegen mit einer 24-Stunden-Antwortrichtlinie und kommunizieren effektiv auf Englisch und Russisch.

Kundenzentrierter Ansatz

Bei Vardanyan & Partners steht die Kundenbetreuung an erster Stelle. Unser Schwerpunkt auf Ehrlichkeit und Transparenz stellt sicher, dass Sie auf Ihrem rechtlichen Weg stets informiert und sicher sind.

Sichere Transaktionen

Profitieren Sie von unserem sicheren Online-Zahlungssystem, ohne sich um versteckte Kosten sorgen zu müssen.

Seriös und zuverlässig

Vardanyan & Partners wurde 2012 gegründet und hat sich einen Ruf für Exzellenz und Zuverlässigkeit aufgebaut. Mit unserem Team engagieren Sie nicht nur Anwälte; Sie arbeiten mit versicherten Rechtsexperten zusammen, die sich für Ihren Erfolg einsetzen.

Was Armenien zu einer guten Wahl für einen Wohnsitz macht

Kein Aufenthalt oder Besuch

Die Beibehaltung des Wohnsitzes in Armenien erfordert keine physische Anwesenheit; Remote-Anwendung ist möglich.

Schnell und einfach

Der Aufenthaltsantrag dauert in der Regel etwa 80 Tage und es wird lediglich ein gültiger Reisepass benötigt. 


Familie abgedeckt

Bewohner können erweiterte Familien für den Aufenthalt sponsern (Eltern, Geschwister, Enkelkinder usw.)

 

Einbürgerungsweg

Nach dreijährigem Aufenthalt in Armenien kann die Staatsbürgerschaft erworben werden. Doppelte Staatsbürgerschaft ist erlaubt.

Nerses Isajanyan

Geschäftsführender Anwalt

LL.M., Georgetown University

Zugelassener Anwalt, Armenien: Lizenznr. 903

Zugelassener Anwalt, New York: Lizenznr. 5148945

Der Ruf unserer Kanzlei beruht auf mehr als nur juristischer Expertise. Wir sind stolz auf die Werte Ehrlichkeit, Transparenz und ein unerschütterliches Engagement für die Kundenbetreuung. Wir sind uns der einzigartigen Chancen und Herausforderungen bewusst, die Armenien mit sich bringt, und wir sind hier, um Sie dabei zu begleiten.

Für Anfragen oder um einen Beratungstermin zu vereinbaren, können Sie uns unter [email protected] oder +374.99.00.11.67 kontaktieren. Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit Ihnen auf Ihrer Reise in Armenien.

Wo Sie uns finden

Unser Büro liegt im Herzen des Bezirks Davtashen in Eriwan, nur einen Steinwurf vom Gebäude des Migrationsdienstes entfernt und gewährleistet eine reibungslose Koordinierung in Einwanderungsangelegenheiten. Wenn Sie sich die Karte oben ansehen, können Sie unseren genauen Standort bestimmen. Wenn Sie aus dem Stadtzentrum anreisen, müssen Sie mit einer kurzen Taxifahrt von 20 bis 30 Minuten rechnen, um uns zu erreichen. Wir freuen uns darauf, Sie bei uns begrüßen zu dürfen und auf Ihre rechtlichen Anliegen einzugehen.

Adresse

4/3 Pirumyanner, 4. Stock, Suite 12, Jerewan, 0054, Armenien

Telefon

+37499001167

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