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Markendurchsetzungsverfahren in Armenien

  • Gerichtsstand: Markendurchsetzungs- und -verletzungsklagen werden in Armenien von den Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit bearbeitet. Es gibt keine spezialisierten Gerichte oder Tribunale, die speziell für Markenfälle vorgesehen sind. Gegen Entscheidungen dieser Gerichte kann beim Berufungsgericht und anschließend beim Kassationsgericht Berufung eingelegt werden.

  • Grenzmaßnahmen: Markeninhaber, die ihre Marken in Armenien registriert haben, können beim armenischen Staatsfinanzausschuss beantragen, potenziell rechtsverletzende Waren an den Landesgrenzen zurückzuhalten. Zusammen mit dem Antrag ist eine staatliche Gebühr von ca. 50 US-Dollar zu entrichten. Die Zollbehörden sind dann dafür verantwortlich, die Freigabe auszusetzen oder die Waren zurückzuhalten, wenn der Verdacht besteht, dass sie Markenrechte verletzen. Die Frist, in der die Zollbehörden tätig werden können, beträgt höchstens zwei Jahre, kann jedoch verlängert werden, solange die Marke noch gültig ist. Markeninhaber und der Anmelder oder Besitzer der Waren werden über diese Maßnahmen informiert. Nach Erhalt dieser Information beginnt eine Frist von 10 Arbeitstagen, in der weitere Schritte, wie die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung und die Einholung einer einstweiligen Verfügung zur Aussetzung der Herausgabe der Ware durch Gerichtsbeschluss, eingeleitet werden können.

  • Strafrechtliche Sanktionen: Das armenische Recht sieht auch strafrechtliche Sanktionen bei Markenverletzungen vor. Führt die rechtswidrige Nutzung einer Marke zu einem erheblichen Schaden (mehr als etwa 500 US-Dollar), wird sie mit einer Geldstrafe zwischen etwa 1,200 und 2,400 US-Dollar oder einer Freiheitsstrafe von maximal drei Monaten geahndet (gemäß Artikel 197 des Strafgesetzbuchs). Geringfügige Markenrechtsverletzungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, was zu Geldstrafen in Höhe von etwa 250 bis 500 US-Dollar führen kann (gemäß Artikel 158 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

  • Einleitung des Verfahrens: Straf- und Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Markenverletzungen können durch Einreichung einer Anzeige bei der Polizei für Strafsachen oder bei der Agentur für geistiges Eigentum für Ordnungswidrigkeiten eingeleitet werden.


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Nerses Isajanyan
Managing Attorney
LL.M. Georgetown University, zugelassen in Armenien (Lizenznr. 903) und New York (Lizenznr. 5148945)

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