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Markenverletzungsverfahren in Armenien

  • Einleitung des Gerichtsverfahrens: Markenrechtsverletzungsverfahren in Armenien werden in der Regel durch Einreichung einer schriftlichen Klageschrift beim zuständigen Gericht eingeleitet. Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Wohnsitz des Beklagten. Nach Zustellung der Klageschrift ist der Beklagte verpflichtet, eine Verteidigungsschrift einzureichen. Beide Parteien müssen die relevanten Tatsachen darlegen und alle verfügbaren Beweismittel in ihren Schriftsätzen beifügen. Nach dem Austausch der Schriftsätze und der Teilnahme an mehreren mündlichen Verhandlungen entscheidet ein Richter über den Fall.

  • Beweismittel und Sachverständigengutachten: Gerichtsverfahren können Zeugenaussagen, gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten und von den Parteien selbst benannte Sachverständigengutachten umfassen. Von den Parteien selbst benannte Sachverständigengutachten gelten jedoch in der Regel als Behauptungen der Parteien. Das Gericht kann auf Antrag der Parteien ein Beweisaufnahmeverfahren durchführen.

  • Verfahrensdauer: Die Dauer von Markenverletzungsverfahren kann stark variieren, beträgt aber im Durchschnitt sieben bis neun Monate bis zum Urteil, sofern kein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Wird Berufung eingelegt, kann die Entscheidung des Berufungsgerichts weitere fünf bis sechs Monate dauern, und Verfahren vor dem Kassationsgericht dauern in der Regel drei bis vier Monate.

  • Einstweilige Schutzmaßnahmen: Einstweilige Schutzmaßnahmen können vor oder während eines Gerichtsverfahrens beantragt werden und werden in der Regel ohne Anhörung der Gegenseite erlassen. Sie sollen verhindern, dass die Vollstreckung eines Urteils unmöglich oder besonders schwierig wird. Gegen gerichtliche Anordnungen im Zusammenhang mit einstweiligen Schutzmaßnahmen kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

  • Zivilrechtliche Rechtsbehelfe: Markeninhabern stehen verschiedene zivilrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung, darunter Schadensersatz und entgangener Gewinn. Sie können außerdem die Entfernung unrechtmäßig verwendeter Marken von den verletzenden Waren und deren Verpackung verlangen. Ist eine Entfernung nicht möglich, kann das Gericht die Vernichtung der verletzenden Waren anordnen. Darüber hinaus kann das Gericht den Verletzer verpflichten, die Markenrechtsverletzung auf eigene Kosten in den Medien zu veröffentlichen.

  • Strafverfahren: Ein Strafverfahren wegen Markenrechtsverletzung erfordert die Einreichung einer Strafanzeige durch den Geschädigten. Dieses Verfahren umfasst eine nichtöffentliche Voruntersuchung, in der über die Zulassung der Hauptverhandlung oder die Einstellung des Verfahrens entschieden wird. Markeninhaber können sich als Geschädigte an einem Strafverfahren beteiligen. Zivil- und Strafverfahren können parallel laufen, wobei die Dauer des Strafverfahrens der des Zivilverfahrens ähnelt.


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Nerses Isajanyan
Managing Attorney
LL.M. Georgetown University, zugelassen in Armenien (Lizenznr. 903) und New York (Lizenznr. 5148945)

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