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Markenverletzungsverfahren in Armenien
Einleitung eines Gerichtsverfahrens: Markenverletzungsverfahren werden in Armenien in der Regel durch die Einreichung einer schriftlichen Klageschrift beim Gericht der allgemeinen Gerichtsbarkeit eingeleitet. Die Wahl des Gerichtsstandes richtet sich nach dem Wohnsitz des Beklagten. Nach der Zustellung muss der Beklagte eine Klageerwiderung einreichen. Von beiden Parteien wird erwartet, dass sie in ihren Schriftsätzen die relevanten Fakten darlegen und alle verfügbaren dokumentarischen Beweise einbeziehen. Nach dem Austausch schriftlicher Schriftsätze und der Teilnahme an mehreren mündlichen Verhandlungen wird der Fall von einem rechtskundigen Richter entschieden.
Beweise und Expertenmeinungen: Gerichtsverfahren können persönliche Zeugenaussagen, vom Gericht bestellte Sachverständigengutachten und von der Partei bestellte Sachverständigengutachten umfassen. Von der Partei bestellte Sachverständigengutachten gelten jedoch typischerweise als Parteivorwürfe. Auf Antrag der Parteien kann das Gericht ein Discovery-Verfahren durchführen.
Verfahrensdauer: Die Dauer eines Markenverletzungsverfahrens kann erheblich variieren, liegt jedoch im Durchschnitt bei etwa sieben bis neun Monaten, bis ein Urteil ergeht, wenn kein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Wenn Berufung eingelegt wird, kann die Entscheidung des Berufungsgerichts weitere fünf bis sechs Monate dauern, und das Verfahren vor dem Kassationsgericht dauert in der Regel drei bis vier Monate.
Vorläufige Schutzmaßnahmen: Vorläufige Schutzmaßnahmen können vor oder während eines Rechtsstreits erwirkt werden und werden in der Regel einseitig gewährt. Durch diese Maßnahmen soll verhindert werden, dass die Vollstreckung eines Urteils unmöglich wird oder erschwert wird. Gerichtsbeschlüsse im Zusammenhang mit einstweiligen Maßnahmen können nicht angefochten werden.
Zivilrechtliche Rechtsbehelfe: Markeninhaber haben Zugang zu verschiedenen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen, einschließlich Schadensersatz und entgangenem Gewinn. Sie können auch die Entfernung rechtswidrig verwendeter Markierungen von rechtsverletzenden Waren und deren Verpackung verlangen. In Fällen, in denen eine Entfernung nicht möglich ist, kann das Gericht die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren anordnen. Darüber hinaus kann das Gericht vom Täter verlangen, dass er den Tatbestand der Rechtsverletzung auf Kosten des Täters in den Medien bekannt macht.
Strafverfahren: Ein Strafverfahren wegen Markenverletzung erfordert die Einreichung einer Strafanzeige durch den Geschädigten. Dieses Verfahren umfasst eine vorgerichtliche Ermittlungsphase, die unter Geheimhaltung durchgeführt wird und darüber entscheidet, ob der Fall vor Gericht verhandelt oder abgewiesen werden soll. Markeninhaber können einem Strafverfahren als Geschädigte beitreten. Zivil- und Strafverfahren können parallel laufen und die Dauer eines Strafverfahrens ähnelt der eines Zivilverfahrens.
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Nerses Isajanyan
Managing Attorney
LL.M. Georgetown University, zugelassen in Armenien (Lizenznr. 903) und New York (Lizenznr. 5148945)
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