Am 28. August 2014 genehmigte die Regierung Änderungen des Steuergesetzes zur Einführung des Konzepts des Steuerpfandrechts (Steuerbeschränkung). Der Vorrang des Steuerpfandrechts gegenüber den gesicherten Interessen anderer Gläubiger wird durch den Zeitpunkt seiner Hinterlegung beim Register für bewegliche Sachen bestimmt und kann sich auf Bankkonten und andere Vermögenswerte erstrecken. Das Steuerpfandrecht ersetzt nicht die Beschlagnahmung von Eigentum, das von den Steuerbehörden unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin genutzt werden kann. Die Änderungen werden voraussichtlich am 1. Januar 2015 in Kraft treten.
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