Besteuerung der Enteignung

Nach dem armenischen Gesetz über die Veräußerung von Eigentum für öffentliche und staatliche Zwecke werden finanzielle Verpflichtungen aus der Übertragung von Eigentum, insbesondere Steuerverbindlichkeiten, vom Erwerber entschädigt. Darüber hinaus darf die Veräußerung von Eigentum im Interesse der Öffentlichkeit dem Eigentümer keinen unangemessenen Schaden zufügen. Auf der Grundlage des Vorstehenden kam das Kassationsgericht zu dem Schluss, dass die für die Enteignung von Eigentum zu zahlende Entschädigung nicht mit der Mehrwertsteuer besteuert werden darf (Kassationsgericht EKD / 2028/02/10) noch Gewinnsteuer (Kassationsgericht VD / 2575/05/09).

2014-10-28T08: 29: 52 + 04: 00 28. Oktober 2014|
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