Nach dem armenischen Gesetz über die Veräußerung von Eigentum für öffentliche und staatliche Zwecke sind finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Übertragung von Eigentum ergeben, insbesondere Steuerverbindlichkeiten, vom Erwerber zu begleichen. Darüber hinaus darf die Veräußerung von Eigentum im öffentlichen Interesse dem Eigentümer keinen unangemessenen Schaden zufügen. Auf der Grundlage des Vorstehenden kam das Kassationsgericht zu dem Schluss, dass die für die Enteignung von Eigentum zu zahlende Entschädigung nicht mit Mehrwertsteuer besteuert werden darf (Kassationsgericht EKD/2028/02/10), noch Gewinnsteuer (Kassationsgericht VD/2575/05/09).


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