Für Umsatzsteuerzwecke gelten die folgenden Dienstleistungen als in Armenien erbracht, wenn der Leistungsempfänger in Armenien registriert ist (Art. 14 des Umsatzsteuergesetzes):
- Beratung
- Rechtliches
- Buchhaltung
- Experten
- Übersetzungen
- Engineering
- Auftragsverarbeitung
- Software
- Finanz-
- Andere ähnliche Dienstleistungen
Agenturleistungen werden nicht als eigenständige Dienstleistungsart betrachtet, sondern entsprechend der Art der im Rahmen des Agenturvertrags erbrachten Leistungen behandelt. Wenn also im Rahmen des Handelsvertretervertrags Rechtsdienstleistungen erbracht werden, werden die Dienstleistungen des Vertreters für Zwecke der Mehrwertsteuer als Rechtsdienstleistungen behandelt. Das Kassationsgericht entschied dass, wenn der in Armenien registrierte Auftraggeber dem im Vereinigten Königreich registrierten Agenten gemäß der Agenturvereinbarung die Aufgabe aufgibt, Käufer für seine Produkte zu finden und Kaufverträge für diese Produkte zu unterzeichnen, der Kern der Vereinbarung darin besteht, rechtliche und andere Maßnahmen durchzuführen (Art . 806 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Folglich handelt es sich bei den im Rahmen des Agenturvertrags erbrachten Dienstleistungen um Rechtsdienstleistungen im Sinne von Art. 14 des Mehrwertsteuergesetzes, die in Armenien vorgesehen sind und für die die Bestimmungen zum Nullsatz der Mehrwertsteuer keine Anwendung finden.

