Ausnahmen von der Arbeitserlaubnispflicht in Armenien

Ausländische Arbeitnehmer in Armenien müssen über eine individuelle Arbeitserlaubnis verfügen, die vom Ministerium für soziale Angelegenheiten ausgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht für folgende Kategorien von Ausländern:

  • Inhaber von dauerhaft or Sonderaufenthalt Genehmigungen;
  • Inhaber von befristete Aufenthaltsgenehmigungen wenn eine solche befristete Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Familienangehörigkeit eines anderen Inhabers einer unbefristeten (besonderen, befristeten) Aufenthaltserlaubnis erteilt wird;
  • Gründer, Direktoren und Vertreter kommerzieller Organisationen mit ausländischem Kapital;
  • Ausländer, die in Repräsentanzen ausländischer Unternehmen beschäftigt sind;
  • Ausländische Fachkräfte, die mit der Installation oder Reparatur von Maschinen und anderen Geräten beschäftigt sind, die von ausländischen Unternehmen gekauft wurden, oder mit der Schulung lokaler Mitarbeiter für die Bedienung solcher Maschinen oder Geräte;
  • Hochqualifizierte ausländische Fachkräfte;
  • Familienangehörige des diplomatischen Personals;
  • Ausländer, die in Grenzgebieten arbeiten;
  • Kurzarbeiter in den Bereichen Sport und Kultur;
  • Zu Vorlesungen in armenischen Bildungseinrichtungen eingeladene Dozenten;
  • Akkreditierte Vertreter ausländischer Medienorganisationen;
  • Flüchtlingen und Ausländern wird Asyl gewährt;
  • Studierende, die während der Ferien im Rahmen von Austauschprogrammen arbeiten;
  • Ausländer, die aufgrund internationaler Abkommen nach Armenien einreisen;
  • Ausländer, die aufgrund internationaler Abkommen von der Arbeitserlaubnispflicht befreit sind.


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