Im Allgemeinen ist ein Inhaber eines Armenisches Visum ist nicht berechtigt, in Armenien zu arbeiten, es sei denn, er/sie besitzt auch eine Arbeitserlaubnis. Hochqualifizierte ausländische Spezialisten, Geschäftsinhaber, Führungskräfte und bestimmte andere Kategorien von Arbeitnehmern sind von der Arbeitserlaubnispflicht befreit.
Für den Transfer von Personal (qualifiziert oder nicht qualifiziert) ist sowohl die Einholung einer Arbeitserlaubnis als auch eine Voraussetzung erforderlich vorübergehende Aufenthaltserlaubnis. In Armenien wird bei den Anforderungen an die Arbeitserlaubnis nicht zwischen unternehmensinternen Versetzungen, Anstellungen vor Ort oder der Vergabe von Unteraufträgen unterschieden. Die Arbeitserlaubnis ist im Namen des gesetzlichen Arbeitgebers zu beantragen und wird für die Dauer des Arbeitsvertrages erteilt. Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber für die Arbeit nach armenischen Staatsbürgern suchen muss und dass keine armenischen Staatsbürger oder Einwohner dafür geeignet sind.

